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Erklärung zur rechtlichen Lage Gewerbetreibender an SGV Aktionstagen

Erklärung zur rechtlichen Lage Gewerbetreibender an SGV Aktionstagen

Kurz vor dem ersten im Jahr 2015 anstehenden verkaufsoffenen Sonntag Saarburger Frühling möchte der neue Vorstand die Gelegenheit nutzen und im Folgenden über die rechtliche Lage der Gewerbetreibenden an Aktionstagen des Saarburger Gewerbeverbandes informieren.

Aktionstage des SGV

In genau 9 Tagen ist es soweit. Im Rahmen des Saarburger Frühlings rollen die Gewerbetreibenden ab 13 Uhr sonntags den roten Teppich aus und laden bei hoffentlich strahlendem Sonnenschein zum Flanieren & Bummeln im Stadtkern von Saarburg ein. Über das ganze Jahr werden mehrere Aktionstage durch den Saarburger Gewerbeverband organisiert. Dazu gehören neben verkaufsoffenen Sonntagen (weitere Beispiele sind der Goldene Oktober oder Nussknackersonntag) auch Themenabende (Halloween Shopping) oder die Saarburger Markttage.

Was alle Aktionstage eint, sind die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, welche stets im Vorfeld und unabhängig von späterem Besucherandrang und Wetterlage anfallen. Der SGV tritt als Organ der Gemeinschaft der Saarburger Gewerbetreibenden auf und übernimmt durch den Vorstand bzw. spezielle Arbeitskreise und/oder Ausschüsse diese Aufgaben/Kosten.

Marktrecht im 21. Jahrhundert

Im Rahmen von den Aktionstagen wird umgangssprachlich gerne von einem „Marktrecht“ gesprochen. Das Marktrecht stammt allerdings aus dem Mittelalter und findet sich mit keinem Wort in der Gewerbeordnung (GewO). Stattdessen wird in § 68 GewO von einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt gesprochen. Anbei der entsprechende Paragraph im Wortlaut:

§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt (Gewerbeordnung)
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

Der Saarburger Gewerbeverband beantragt für die Durchführung seiner Aktionstage die entsprechende Genehmigung für einen (Jahr-)Markt nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeverordnung bei der Verbandsgemeinde Saarburg mit Information an die zuständige IHK. Dabei werden sowohl eine Marktordnung als auch die vorläufige Ausstellerliste mit Angaben der Ausstellerbranche und der angebotenen Produkte übermittelt. Der Antrag beinhaltet den Titel des Aktionstages, das Gelände sowie den Zeitraum. Sobald die Genehmigung erteilt ist, hat der SGV „Marktrecht“, welches sich durch die behördlich akzeptierte Marktordnung für die Veranstaltung ergibt. Diese ist entsprechend bindend für alle Gewerbetreibenden auf dem Aktionsgelände.

Beispiel: Marktordnung „Saarburger Frühling“

  1. Veranstalter ist der Saarburger Gewerbeverband e.V.
    Ausstellen darf jede/r Geschäftsmann/frau oder Händler/in mit entsprechender Genehmigung, der/die sich bis zum 10. Februar des Jahres bei der zuständigen Person des Arbeitskreises oder Geschäftsstelle SGV angemeldet hat und einen entsprechenden Platz beantragt hat.
    Bei Platzmangel oder Branchenüberangebot obliegt die Entscheidung der Platzvergabe beim zuständigen Planer des Marktes.
  2. Als Marktgelände wird festgelegt:
    Graf-Siegfried-Straße (Kreisel Tunnel bis Kreisel Fruchtmarkt); Buttermarkt; Fruchtmarkt
  3. Marktzeit ist Sonntag, den 29.03.2015, von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
    Musik- und Lautsprecheranlagen werden in der Lautstärke so bemessen, dass Nachbarn und Anwohner nicht gestört werden.

Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen

Da sich mit der Graf-Siegfried-Straße der Jahrmarkt auf einer öffentliche Verkehrsfläche befindet, bedarf es einer Erlaubsnis zur Sondernutzung dieser. Im Klartext: Der Bürgermeister muss gefragt werden, ob die Straße für besagte Aktion und Zeitraum gesperrt werden kann. Neben der Graf-Siegfried-Straße betrifft dies im Rahmen des Saarburger Frühlings auch den Fruchtmarkt und Buttermarkt. Diese sollen rechtzeitig für das öffentliche Parken von PKW gesperrt werden, um ebenfalls als Aktionsflächen zur Verfügung zu stehen.

Konsequenzen für Gewerbetreibende

Dass Gewerbetreibende trotz Sonntag ihr Geschäft öffnen dürfen, geht auf § 10 LadöffnG (Stichwort: „Verkaufsoffener Sonntag“) zurück. Dieser ist durch die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg genehmigt worden.

§ 10 Verkaufsoffene Sonntage (Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz)
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf eine Öffnung nicht zugelassen werden. Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. § 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

Allerdings müssen Gewerbetreibende einige Dinge beachten, welche auf die vom Saarburger Gewerbeverband erlassene Marktordnung zurück zu führen sind. Durch die Genehmigung als Jahrmarkt und dem Sondernutzungsrecht der öffentlichen Verkehrsflächen unterstehen alle Flächen außerhalb der Gebäude, welche sich nicht in privatem Besitz befinden, der Marktordnung. Nach Nr. 1 der Marktordnung dürfen daher nur diejenigen Händler und Geschäftsleute auf der Aktionsfläche ausstellen, welche über eine Genehmigung des Saarburger Gewerbeverbandes verfügen! Dies bedeutet, dass in der Aktionsfläche ansässige Unternehmen nicht ohne vorherige Genehmigung die Fläche vor ihrem Geschäft nutzen dürfen! Ganz im Gegenteil ist es dem SGV sogar erlaubt, den Bürgersteig oder die Straße vor einem Laden an einen Händler zuzuweisen, sodass dieser dort seine Waren anbieten kann.

Lange Rede kurzer Sinn

Der neue Vorstand möchte an dieser Stelle alle Geschäftsleute innerhalb der Aktionsfläche darauf aufmerksam machen, dass ab diesem Jahr die Genehmigungen unbedingt vorhanden sein müssen, wenn die Fläche von dem eigenen Geschäften genutzt werden soll. Bei Fragen oder Unklarheiten bitten wir darum, zeitnah ein Vorstandsmitglied anzusprechen. Wer ohne Genehmigung nach Marktordnung die Fläche (also unerlaubt) nutzt, dem droht der Abbau durch öffentliche Stellen. Um Fairness unter den Kollegen zu wahren, bitten wir inständig, nicht trotz besseren Wissens gegen die Marktordnung zu verstoßen. An dieser Stelle sei auch unterstrichen, dass in der Marktordnung bewusst von Geschäftsleuten gesprochen wird. Entsprechend gilt diese auch für Gastronomen, welche nicht über private Flächen vor ihren Geschäften verfügen!

Hinweis: Die obige Ausführung ist trotz ihres Umfangs noch stark verkürzt. Natürlich sind für die Aktionstage noch viele weitere Genehmigungen für z.B. den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Speisen notwendig. Dazu bedarf es einer engen Abstimmung mit Rathaus und Verbandsgemeinde, um zum Beispiel die Durchfahrtsstraßen und Parkplätze zu sperren, Wasser- und Stromanschlüsse bereit zu stellen und Poller auf Bürgersteigen zu entfernen. Daneben ist die Zusammenarbeit mit den ansäßigen Gewerbetreibenden ebenso notwendig wie selbstverständlich. Ein erfolgreicher verkaufsoffener Sonntag lässt nicht nur die Kassen klingeln, sondern dient auch als Werbung für Saarburg und die Region.

Bildrechte Kopfgrafik: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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