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Saarburg erleben!

§ 1

Der Verein führt den Namen Saarburger Gewerbeverband e.V. (SGV).
Sitz des Vereins ist Saarburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

  1. Zweck und Aufgabe der Gemeinschaft sind:
    Die Stadt Saarburg als Einkaufszentrum und Anziehungspunkt attraktiv zu gestalten und zu erhalten.
    Die Interessen der Mitgliedsfirmen wahrzunehmen und zu fördern:

    • durch gemeinsame Werbemaßnahmen, Aktionen und Öffentlichkeitsarbeit
    • durch Mitwirkung für bestmögliche Verkehrsregelung, Parkraumbeschaffung und Stadtplanung.
  2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
    Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Kaufleute, Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe der Stadt Saarburg und der Verbandsgemeinde Saarburg werden. Zur Mitgliedschaft im Vorstand sind maximal zwei Mitglieder zugelassen, die nicht aus der Stadt Saarburg sind.
  2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist eine Berufung an die Hauptversammlung zulässig, die ebenfalls mit einfacher Mehrheit endgültig beschließt.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich mit Eintritt, die Ziele der Gemeinschaft nach besten Kräften zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.
  4. Die Gemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Beitrag, der für ein Jahr festgesetzt wird.
  5. Um Verwaltungsarbeit einzusparen, ist der Beitrag monatlich im Voraus durch Bankeinzug zu zahlen.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch Betriebsaufgabe.
    • Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    • Durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
    • Durch Ausschluß.
  2. Durch freiwilligen Austritt mit Kündigung in einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Auf das Vermögen der Gemeinschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.

§ 5

  1. Der Ausschluss aus dem SGV kann erfolgen, wenn:
    •  Ein Mitglied durch unwahre Angaben die Aufnahme in den SGV erwirkt hat,
    • ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die satzungsgemäßen Beschlüsse gröblich verstoßen, insbesondere dem Zwecke des SGV zuwider gehandelt hat,
    • ein Mitglied mit der Bezahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist, oder in anderer Weise bekundet hat, an dem Vereinsleben nicht mehr interessiert zu sein.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird im Berufungsverfahren endgültig durch den Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

§ 6

Die Organe der Gemeinschaft sind:

  1. Der Vorstand,
  2. die Ausschüsse.
  3. die Mitgliederversammlung,

§ 7

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann die Aufteilung der Vorstandsämter an die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes übertragen. (Vorstandsämter sind: 1. Vorsitzender und 4 Beisitzer)
Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung ist eine Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder im Block möglich. Eine geheime Wahl ist auf Antrag eines Mitglieds durchzuführen.
In der ersten Sitzung des neuen Vorstands werden der 1. Vorsitzende und alle anderen Funktionsträger (Schriftführer, Kassierer etc.) gewählt. Der neu gewählte Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. In dieser wird festgelegt, wann (Zeitraum) und wie (Form) zu Sitzungen eingeladen wird. Es sind von allen Sitzungen Protokolle anzufertigen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer mit aufnehmen, bzw. Mitglieder beratend zu Vorstandssitzungen einladen.

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass die in § 2 der Satzung gestellten Ziele und Aufgaben voll erfüllt werden. Er beschließt über Maßnahmen, die diesen Aufgaben und Zielen dienen. Der Vorstand kann zur Intensivierung bestimmter Aufgabenbereiche Arbeitsausschüsse, Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen gründen, diese einsetzen und abberufen.
  3. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung und entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Der Vorstand beruft wenigstens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hierzu hat wenigstens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Auf schriftliches Verlangen der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
  5. Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin zugestellt werden. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand – entsprechend der Regelung in § 7 dieser Satzung – auf Wunsch in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Mitgliederversammlung hat weiterhin folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Die Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Festsetzung der Beiträge auf Vorschlag des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Beschlussfassung über Einsprüche
  6. Wahl der Ausschüsse

Eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen ist bei Änderung der Satzung erforderlich. Bei allen übrigen Beschlussfassungen mit Ausnahme § 9 entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wünschen wenigstens 30 % des Mitgliederbestandes – schriftlich – unter Angabe der zu behandelnden Punkte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diesem Antrag innerhalb von zwei Monaten stattzugeben. Die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung sind durch ein Protokoll zu belegen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und in dem Ort, Zeit und Name des Versammlungsleiters sowie die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzuführen.

§ 9

Auflösung der Gemeinschaft

  1. Zur Auflösung der Gemeinschaft bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Stimmen der anwesenden Mitglieder; nur in geheimer Abstimmung!
  2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gemeinschaft zu beschließen hat, ist spätestens 30 Tage vor dem Termin mit Tagesordnung per Post zuzustellen.
  3. Nach dem Beschluss über die Auflösung der Gemeinschaft ist das verbleibende Vermögen dem Verkehrs– und Verschönerungsverein der Stadt Saarburg, bzw. wenn dieser nicht existiert, dem Bürgermeister der Stadt Saarburg zweckgebunden zur Stadtverschönerung zu übergeben.

§ 10

Diese geänderte Satzung wird heute rechtswirksam.

 

Die Satzung wurde zuletzt im Dezember 2014 geändert

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